Philosophie

Steuerstrafrecht bzw. Zollstrafrecht sind Teilbereiche des allgemeinen Strafrechts. Das Steuerstrafrecht beinhaltet Sanktionen wegen Verstößen gegen steuerrechtliche Gesetze. Die Steuerhinterziehung ist als sog. Blankettvorschrift formuliert.

Strafbar handelt, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.
Für die Bestimmung und Definition der steuerlich erheblichen Tatsachen ist das gesamte Steuerrecht heranzuziehen. Ohne Kenntnis des Steuerrechts kann somit nicht beurteilt werden, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt. Diese Verknüpfung erfordert bei der Beratung die Tätigkeit eines spezialisierten Rechtsanwalts. Wir vereinen als Fachanwälte für Steuerrecht und Strafrecht eine Expertise auf beiden Gebieten.

Unser Angebot

Unsere Kompetenz lautet: Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Wir sind ganz auf das Steuerrecht und Strafrecht spezialisiert und auf diesen Gebieten bereits mehr als 15 Jahre tätig.

Steuer- und steuerstrafrechtliche Sachverhalte sind oftmals mit einem wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwurf verknüpft. So lautet der Vorwurf bei einer Hinterziehung von Lohnsteuer regelmäßig auch auf Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann eine Untreuehandlung darstellen, das Fälschen eines Betriebsausgabenbelegs kann zu dem Vorwurf der Urkundenfälschung führen. Eine unterlassene Bilanzaufstellung mündet in Fällen der Insolvenz in den Vorwurf des Bankrotts.

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen steuerliche Vorschriften kann auch das Unternehmen selbst treffen, indem eine Verbandsgeldbuße verhängt wird;

Führungspersonen drohen in diesen Fällen Verfahren wegen Aufsichtspflichtverletzung oder eine persönliche Haftungsinanspruchnahme.

All diesen Verfahren ist gemeinsam, dass ein steuerrechtlich relevanter Sachverhalt Anstoß des Verfahrens war. Auf einen Steuerrechtsexperten kann daher nicht verzichtet werden. Die Bearbeitung des Auslösers des Verfahrens hat höchste Priorität.

Es ist in diesen Fällen von erheblichem Vorteil, einen auf das Steuer- und Strafrecht spezialisierten Fachanwalt zu beauftragen. Dies gewährleistet eine einheitliche Verteidigungsstrategie in sämtlichen Verfahren, ganz zum Wohle des Mandanten. Daneben entfallen langwierige Abstimmungsprozesse zwischen unterschiedlichen Beratern. Damit ist unsere Arbeit nicht nur inhaltlich attraktiv, sondern auch kosteneffektiv.

Professionelle Arbeitsweise

Zu Mandatsbeginn bevorzugen wir einen persönlichen Besprechungstermin. In diesem Termin wird der Sachverhalt aufgearbeitet, die weitere Vorgehensweise und Fragen wie Vergütung und Mandatsumfang besprochen. Diese persönliche Besprechung soll auch Ihnen, als zukünftigem Mandanten, dienen. Einerseits ist es in einem solchen Termin möglich, Fragen zu stellen und ggf. auch mehrmals nachzufragen, wenn rechtlich komplexe Sachverhalte zu behandeln sind. Ein langwieriger Schriftverkehr kann damit vermieden werden. Andererseits ist Rechtsberatung, insbesondere die Strafverteidigung, Vertrauenssache. Wir sind uns der oftmals prekären Lage unserer Mandanten bewusst und haben Verständnis, dass eine Zusammenarbeit einen erheblichen Vertrauensvorschuss bedeutet. Sollte Ihnen unser Angebot nicht zusagen, kann das Mandat nach einem ersten Besprechungstermin beendet werden.

Werden wir beauftragt, profitieren Sie von einem hochspezialisierten Team aus Rechtsanwälten.

Jeder unserer Berater ist als Rechtsanwalt auch Fachanwalt für Steuerrecht oder Strafrecht und in diesen Bereichen wiederum weiter spezialisiert. Daneben gehört auch ein Steuerberater zu unserem Team.

Damit ist gewährleistet, dass wir nicht nur die steuerlichen Fragestellungen verstehen, sondern auch das anschließende Klageverfahren führen oder gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigen. Unser Ziel ist es, dass Fehler aus der Vergangenheit nicht wiederholt werden. In einem Mandat werden damit auch Fragen der Tax Compliance erörtert.

Neben Datensicherheit ist die Nutzung neuester EDV für uns eine Selbstverständlichkeit. Wir unterhalten eine umfangreiche juristische Fachbibliothek zu unseren Beratungsschwerpunkten. Wir sind der Ansicht, dass für eine hervorragende Arbeit auch hervorragendes Werkzeug notwendig ist. Bei der forensischen Datenanalyse greifen wir wiederum auf unsere externen Spezialisten zurück.

Wissen und Erfahrung

Unsere Tätigkeit ist überregional bekannt. Vielfach empfehlen uns Steuerberater oder Anwaltskollegen, wenn Probleme außerhalb der üblichen Steuerberatung zu lösen sind. Im Steuerstrafrecht gilt der Grundsatz der anwaltlichen Verschwiegenheit und des Mandatsgeheimnisses aber umso mehr. Niemand will an dieser Stelle seinen Namen lesen.

Daher verweisen wir, sofern Sie nicht bereits durch eine persönliche Empfehlung auf uns aufmerksam geworden sind, an dieser Stelle auf eine unserer zahlreichen Publikationen in einschlägigen Fachzeitschriften. Als Experten veröffentlichen wir regelmäßig Beiträge, für deren Inhalt unsere tägliche Arbeit Ideengeber ist. Eine Auflistung finden Sie unter www.jrm-legal.de/publikationen. Zudem referieren wir regelmäßig auf Fachtagungen und Veranstaltungen. Die kommenden Veranstaltungen und Termine finden Sie unter www.jrm-legal.de/vortraege.

Wir sind gefragte Spezialisten auf dem Gebiet der Selbstanzeige, sei es im unternehmerischen oder privaten Bereich. Wir wurden von unterschiedlichen namhaften ausländischen Kreditinstituten empfohlen, als vor dem Hintergrund des automatischen Informationsaustauschs die Nachdeklaration ausländischer Kapitaleinkünfte notwendig war. Auch im unternehmerischen Bereich haben wir bereits einer Vielzahl von Geschäftsführen und Vorständen geholfen, mit einer Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen.

Unser Wissen ist in dem Fachbuch „Die Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren“, erschienen im renommierten juristischen Fachverlag Dr. Otto Schmidt aus Köln, niedergelegt.

Im Steuerstrafrecht soll der Mandat von heute gerade nicht der Mandat von morgen sein. Wie steuerliche Pflichten zu erfüllen sind, welche steuerlichen Brennpunktthemen regelmäßig Gegenstand von Betriebsprüfung sind und wie ein effektives Tax Compliance Management System aufgebaut werden kann, wurde von uns in dem Fachbuch „Tax Compliance – Steuerstrafrechtliche Verantwortung“ niedergelegt. Auch diese Buch wurde von einem renommierten juristischen Fachverlag, dem Erich Schmidt Verlag aus Berlin, veröffentlicht.

Für unsere Mandanten betreiben wir finanzgerichtliche Verfahren bis zu den höchsten Instanzen. Im Jahr 2018 haben wir unter dem Az. BFH X B 41/16 mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Aufhebung eines finanzgerichtlichen Urteils erstritten. Aktuell lassen wir unter dem Az. BFH XI R 7/18 Fragen zur steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung klären. Diese beiden Verfahren wurden von den Behörden veröffentlicht und können von uns genannt werden. Wir bitten um Verständnis, dass im Übrigen das Mandatsgeheimnis vorgeht.

Das zeichnet uns aus

Unsere Mandanten schätzen unsere klare und sachliche Art in der Rechtsberatung sowie unseren persönlichen Einsatz in der Strafverteidigung. Die Tätigkeit als Berater ist neben unserem Beruf auch unsere Lebenseinstellung. Wir bieten deshalb bei Zeitdruck Termine in den Abendstunden oder auch am Wochenende. Für uns ist es selbstverständlich, im Rahmen einer effektiven Rechtsdurchsetzung auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu beraten und mögliche Folgewirkungen im Blick zu haben.

Mit unserer Tätigkeit versuchen wir, uns von großen Anwaltskanzleien abzuheben. Wir können nicht mit einer Heerschar von Rechtsanwälten aufwarten. Sie erhalten aber einen Rechtsanwalt als persönlichen Ansprechpartner, der Sie über das Verfahren hinweg begleitet. In Fällen, in denen eine Zweitmeinung erforderlich ist, stimmen sich unsere Anwälte zunächst unkompliziert und intern ab. Auf Wunsch arbeiten wir mit Ihrem bisherigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt zusammen. Dabei beschränken wir Besprechungen auf den notwenigen Inhalt.

Unsere Spezialisierung erlaubt es uns, auch sog. Groß- oder Umfangsverfahren zu führen. Bereits seit vielen Jahren vertreten und verteidigen wir in mehreren Großverfahren parallel. Im Steuerstrafrecht sind Ermittlungsverfahren regelmäßig als Umfangsverfahren zu bezeichnen, da die Verfahren eine längere Ermittlungsdauer vorweisen und erhebliche personelle Ressourcen bei den Ermittlungsbehörden binden. Dabei ermöglicht unsere Erfahrung, zielgerichtet Verteidigungsschwerpunkte festzulegen und die Verfahrensentwicklung abzuschätzen. Ohne eine solche Expertise können erhebliche Rechtsberatungskosten an falscher Stelle aufgewandt werden.

In Großverfahren greifen wir für die Verteidigung mehrerer Beschuldigter auf unser starkes Netzwerk an Steuerstrafrechtsexperten zurück. Wir sind der Ansicht, dass eine Verteidigung von verschiedenen Beschuldigten in unterschiedliche Hände gehört. Nur damit ist eine Beratung, ausgerichtet an den persönlichen Interessen des Mandanten, möglich.

Für gesellschafts-, arbeits- und insolvenzrechtliche Fragestellungen ziehen wir Experten aus unserem Beraternetzwerk hinzu. Dabei profitieren Sie von unserer langjährigen Zusammenarbeit. Wir wissen, wie unsere Kollegen denken und können den Rat verständlich und kosteneffektiv kommunizieren.

Unsere Einstellung findet sich auch in der Behandlung unserer Mitarbeiter und unserem sozialen Engagement wieder. Wir pflegen nicht nur gegenüber unseren Mandanten, sondern auch innerhalb unserer Kanzlei einen persönlichen und höflichen Umgang, stehen für faire Bezahlung und angemessene Arbeitsbedingungen. Daneben engagieren wir uns als Pflichtverteidiger, um auch sozial schwachen Personen eine unabhängige Rechtsberatung zu bieten und gegenüber einem gefühlt allmächtigen Rechtsstaat beiseite zu stehen.

Unsere Mandanten treffen innerhalb der Kanzlei regelmäßig auf Praktikantinnen und Praktikanten, Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und junge wissenschaftliche Mitarbeiter. Wir versuchen, aktiv an einer guten juristischen Ausbildung mitzuwirken und sind der Ansicht, dass die Spezialisten von morgen bereits frühzeitig gefördert werden müssen. Dabei profitieren wir wiederum von eingebrachten neuen Ideen und laufen nicht Gefahr, auf eingefahrenen Handlungsweisen zu verharren.

Grundelemente eines Tax CMS

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat in seinem Standard IDW PS 980 sieben Grundelemente eines CMS identifiziert, anhand derer ein CMS organisiert und beschrieben werden kann: Compliance Kultur, Compliance Ziele, Compliance Risiken, Compliance Programm, Compliance Organisation, Compliance Kommunikation und Compliance Überwachung und Verbesserung.

Tax CMS Beschreibung

Den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens obliegt die Verantwortung für das Tax CMS, für die Inhalte der Tax CMS-Beschreibung sowie für die Organisation der Erstellung der Tax CMS-Beschreibung durch geeignete Personen. Die Tax CMS-Beschreibung trifft eine Aussage über die Konzeption des Tax CMS. Der Tax-CMS-Beschreibung kommt eine entscheidende Bedeutung für die Abgrenzung des Prüfungsgegenstands zu. Prüfungsgegenstand sind die in einer vom Unternehmen zu erstellenden Tax CMS-Beschreibung enthaltenen Aussagen zur Umsetzung des Tax CMS in Bezug auf den zu prüfenden abgegrenzten Teilbereich. Das Unternehmen legt den abgegrenzten Teilbereich des Tax CMS fest, über welchen ein Prüfungsurteil getroffen werden soll. Insbesondere legt das Unternehmen fest, hinsichtlich welcher Steuerarten (Ertragsteuern, Umsatzsteuer, Lohnsteuer etc.) – neben der ordnungsgemäß eingerichteten Steuerorganisation – das Tax CMS geprüft werden soll.

Berichtigungserklärung, § 153 AO

Von der Selbstanzeige nach § 371 AO ist die Berichtigungspflicht nach § 153 AO zu unterscheiden. Durch eine Selbstanzeige gem. § 371 AO kann sich der Täter oder Teilnehmer an einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung in den Fällen des § 370 AO Straffreiheit verschaffen.

§ 153 Abs. 1 AO dagegen ergänzt die §§ 149, 150 AO, wonach die Verpflichtung besteht, die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen (§ 150 Abs. 2 S. 1 AO). § 153 AO begründet in seinen drei Absätzen drei unterschiedliche Anzeigepflichten. Erkennt der Steuerpflichtige nach Abgabe der Steuererklärung, dass er der Verpflichtung nach §§ 149, 150 AO nicht gerecht geworden ist, so hat er aufgrund seines vorangegangenen pflichtwidrigen Tuns die Pflicht, die Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 AO) zu berichtigen (§ 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO). Die Berichtigungspflicht erstreckt sich ausschließlich auf Steuererklärungen, einschließlich der Steueranmeldungen des § 150 Abs. 1 S. 3 AO (§ 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO) sowie auf die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern, wenn die zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist (§ 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).

Nach § 153 Abs. 2 AO ist eine Berichtigungspflicht gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.
Gem. § 153 Abs. 3 AO muss eine Verwendung von Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt wurde, der Finanzbehörde angezeigt werden, wenn die Verwendung der Bedingung nicht entspricht.

Selbstanzeige, § 371 AO

Bereits durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.04.2011 hat der Gesetzgeber die Regelungen für eine Selbstanzeige, deren Ziel die strafbefreiende Wirkung bzw. das Absehen von einer Strafverfolgung ist, deutlich verschärft. Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sind die strafbefreiende Selbstanzeige sowie die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen dem Grunde nach erhalten geblieben. Allerdings wurden die Hürden für ein wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO sowie für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a AO deutlich angehoben.

Nach § 371 Abs. 1 AO wird wegen Steuerhinterziehung nicht nach § 370 AO bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

In § 371 Abs. 2 AO sind die sog. Sperrwirkungstatbestände normiert. Straffreiheit tritt nicht ein,

  1. wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
  2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
  3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
  4. ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.

Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

Von besonderer Bedeutung bei Selbstanzeigen in Unternehmen ist die Einfügung von Absatz 2a in § 371 AO. Mit der Neuregelung nach dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung tritt, soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 3 AO bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Der Ausschluss der Selbstanzeige in Folge einer Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die vorgenannten Regeln in den Sätze 1 und 2 von Abs. 2a gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

Bisher machte § 371 Abs. 3 AO die Straffreiheit durch Selbstanzeige für den Fall, dass Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt sind, von der Nachzahlung der zu Gunsten des Beteiligten hinterzogenen Steuer innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist abhängig. Mit der Neuregelung von § 371 Abs. 3 AO erstreckt der Gesetzgeber die Nachzahlungspflicht zur Straffreierlangung auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden.

Abgabenordnung

Die Abgabenordnung (AO) enthält allgemeine Vorschriften sowie grundsätzliche Regelungen zum Steuer- und Abgabenrecht. Die einzelnen Steuergesetze regeln dagegen die konkreten Bestimmungen zur Berechnung von Steuern bzw. Abgaben. Die Abgabenordnung ist in neun Teile gegliedert. Die Vorschriften geben im Wesentlichen den zeitlichen Ablauf des Besteuerungsverfahrens wieder. Den Kern der Abgabenordnung bilden die Vorschriften über die Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Die Abgabenordnung enthält aber auch die materiellen Vorschriften über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie besondere Bestimmungen über das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren.

Betriebsprüfungsordnung

Für die Betriebsprüfung sind vor allem die Vorschriften der Abgabenordnung relevant. Die Betriebsprüfungsordnung (BpO) gilt als Verwaltungsvorschrift für Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundeszentralamtes für Steuern. Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in der BpO in Größenklassen eingeteilt. Von der Größenklasse hängt u.a. ab, in welchen Abständen ein Unternehmen geprüft wird.

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind allgemeingültige Regeln zur Buchführung. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bilden die Grundlage der Buchführung für Unternehmer. Sie werden sowohl aus Gesetzen, als auch aus Wissenschaft und Praxis abgeleitet. Eine Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen, § 238 Abs. 1 HGB. Die Buchführung muss klar und übersichtlich sein. Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, vollständig, richtig und zeitgerecht sowie sachlich geordnet gebucht werden. Jeder Buchung muss ein Beleg zugrunde liegen. Die Buchführungsunterlagen müssen ordnungsmäßig aufbewahrt werden.

Schätzung, § 162 AO

Die Finanzbehörde darf nach § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Eine Schätzung soll in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse sollen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Ziel der Schätzung ist es deshalb, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei ist das Finanzamt grundsätzlich gehalten, diejenigen Erkenntnisse, deren Beschaffung und Verwertung ihm zumutbar und möglich sind, auszuschöpfen.

Dokumentation von Verrechnungspreisen

Verbundene nationale und internationale Unternehmen rechnen interne Transaktionen über so genannte Verrechnungspreise ab. Verrechnungspreise sind die Wertansätze, die von Unternehmen, die international verbunden sind, für erbrachte Leistungen angerechnet werden. Insbesondere die Kalkulation dieser Preise liefert wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei verbundenen Unternehmen. Alle Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäftsverbindungen mit nahestehenden Unternehmen (d.h. ausländische Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft) durchführen, sind nunmehr verpflichtet, nach Aufforderung der Finanzverwaltung innerhalb von 60 Tagen geeignete Aufzeichnungen und Dokumentationsunterlagen vorzulegen, welche die Basis ihrer Geschäftsbeziehungen darstellen (§ 90 Abs. 3 AO). Verstößt ein Steuerpflichtiger gegen die Dokumentationspflichten, ermöglicht dies der Finanzbehörde die Schätzung nach § 162 Abs. 3 AO sowie die Festsetzung eines Zuschlages nach § 162 Abs. 4 AO.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Die verdeckte Gewinnausschüttung (sog. vGA) wird in § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erwähnt. Danach ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift mindern vGA das Einkommen nicht. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist eine vGA eine Zuwendung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Zuwendungen einer Person, die nicht Gesellschafter ist, nicht gewährt hätte. Darunter sind insbesondere unangemessene, einem Fremdvergleich nicht standhaltende Vermögensvorteile zu Gunsten der Gesellschafter zu verstehen, welche den Gewinn der Gesellschaft gemindert haben und mit deren Hilfe steuerlich unbeachtliche Gewinnverwendungen in steuerwirksame Betriebsausgaben transferiert werden sollten. § 8 Abs. 3 KStG stellt klar, dass die bloße Verwendung von Gewinnen nicht zur Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führen kann.

Haftung des Geschäftsführers, §§ 69, 34 AO

Haftung im steuerlichen Sinne bedeutet, dass derjenige, der den Haftungstatbestand erfüllt, mit seinem Vermögen für eine fremde Steuerschuld einstehen muss (sog. „Fremdhaftung”). Unter Schuld versteht man dagegen die primäre Leistungspflicht des Steuerschuldners, mit der ein auf deren Erfüllung gerichteter Anspruch des Steuergläubigers korrespondiert. Der Steuerschuldner kann somit grundsätzlich nicht zugleich Haftungsschuldner sein.

Die Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach § 69 AO ist in der Praxis eine der am häufigsten angewandten Haftungsnormen.

Die in § 34 und § 35 AO bezeichneten Personen haften gem. § 69 AO persönlich für eine schuldhafte Verletzung steuerlicher Pflichten, soweit dadurch Steueransprüche nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt bzw. Steuererstattungen oder – Vergütungen ohne Rechtsgrund – gezahlt werden. Die Haftung umfasst nach § 69 S. 2 AO auch die Säumniszuschläge. Die Haftung nach § 69 AO basiert auf dem Gedanken des Schadensersatzes.

Ihre Rechtfertigung besteht darin, dass die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen die steuerlichen Pflichten für Steuerpflichtige zu erfüllen haben, die selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht handlungsfähig sind.

§ 69 AO normiert eine unbeschränkt persönliche Haftung gegenüber dem Steuergläubiger. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Haftungsschuldner und dem von ihm Vertretenen haben auf ihren Bestand und ihren Umfang keinen Einfluss.

Es handelt sich um eine unbeschränkt persönliche Haftung. Es entsteht ein Gesamtschuldverhältnis (§ 44 AO). Es handelt sich nicht um eine Ausfallhaftung.

Haftung des Steuerhinterziehers, § 71 AO

Für den Bereich der Steuerhinterziehung ist § 71 AO die zentrale Haftungsvorschrift. Danach haften Steuerhinterzieher und Teilnehmer für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Hinterziehungszinsen. Während § 69 AO die vertretungs- und verfügungsberechtigten Personen umfasst, haften nach § 71 AO bei Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei alle natürlichen Personen, die mit Steuerangelegenheiten eines Steuerpflichtigen zu tun haben. Sie haften auch dann, wenn sie nicht Angestellter des Steuerpflichtigen sind. § 71 AO begründet wie § 69 AO eine Haftung auf Schadenersatz. Die Haftung soll den durch Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Steuerhehlerei (§ 374 AO) verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen. § 71 AO greift nicht ein, wenn der Schaden auch ohne das pflichtwidrige Verhalten der Verantwortlichen entstanden wäre.

Gestaltungsberatung

Jede unternehmerische Entscheidung hat steuerliche Konsequenzen. Auch private Vermögensentscheidungen ziehen steuerliche Auswirkungen nach sich. Gestaltungsberatung hat zur Aufgabe, im Vorfeld jeder wichtigen Entscheidung die steuerlichen Konsequenzen durchzuspielen und nach steueroptimalen Alternativen zu suchen. Steuergestaltung hat eine strategische Steuerplanung zur Senkung der Steuerbelastung zur Aufgabe. Sie bedingt eine Prüfung der steuerlichen Auswirkungen bevorstehender Entscheidungen. Sie umfasst die Beratung im Zusammenhang mit Steuerbegünstigungen und Investitionshilfen, den Steuerbelastungsvergleich und die Rechtsformwahl aus steuerlicher Sicht sowie die steuerliche Beratung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, aber auch die Planung und Gestaltung von Betriebsaufspaltungen und –verpachtungen.

Lohn- und Finanzbuchhaltung

Die Lohnbuchhaltung bzw. die Lohnbuchführung befasst sich mit der Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Dies beinhaltet neben der bekannten Gehaltsabrechnung gleichermaßen Tätigkeiten wie Pflege von Personalstammdaten, gesetzlich geforderte An- und Abmeldungen für die Mitarbeiter, Erstellen der Beitragsnachweise für die Krankenkassen oder der Meldung der Lohnsteuer an das Finanzamt.

Die Finanzbuchhaltung ermittelt das Gesamtergebnis der Unternehmung. In der Finanzbuchhaltung werden alle Aufwendungen und Erträge zur Ermittlung des Unternehmungsergebnisses in der GuV-Rechnung (Gewinn und Verlust) erfasst.

Steuererklärungen

Nach § 149 AO bestimmen die Steuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. So verlangen z.B. das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz die jährliche Abgabe einer Steuererklärung.

Jahresabschluss

Nach § 242 HGB bestimmen die nach den handelsrechtlichen Vorschriften von allen Kaufleuten aufzustellende Jahresbilanz (Bilanz) und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) den Jahresabschluss. Die Bilanz ist dabei die Aufstellung der Verhältnisse des Vermögens und der Schulden. Die Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs stellt die Gewinn- und Verlustrechnung dar.

Internationales Steuerrecht

Das internationale Steuerrecht ist ein Spezialgebiet des Steuerrechts und befasst sich mit den steuerrechtlichen Folgen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts im Inland sowohl für natürlichen Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Auf Grund der Globalisierung rücken dabei der grenzüberschreitende Liefer- und Leistungsverkehr von Unternehmen und damit die Frage der Betriebsstätte in den Vordergrund.

Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuererklärung ist die schriftliche Erklärung eines Steuerpflichtigen über seine Einkommensverhältnisse. Sie dient als Grundlage für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer. Die Einkommensteuererklärung muss von dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten (meist von einem Steuerberater) auf den amtlichen Vordrucken bei dem Finanzamt abgegeben werden. Dort wird sie geprüft und die zu entrichtende Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer mittels Steuerbescheid festgesetzt.

Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer besteuert den Übergang von Vermögenswerten einer verstorbenen natürlichen Person an den Erben. Im Gegensatz zu natürlichen Personen kommt bei juristischen Personen keine Erbschaftsteuer zur Anwendung, da juristische Personen nicht sterben. Die Schenkungsteuer besteuert in Abgrenzung zur Erbschaftsteuer unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden

Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer wird auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) erhoben. Von der Schenkungsteuer ist die Erbschaftsteuer zu unterscheiden. Die Erbschaftsteuer wird im Hinblick auf Zuwendungen im Erbgang, also infolge des Todes des bisherigen Eigentümers erhoben.

Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung, § 378 Abs. 3 AO

Die Selbstanzeige nach § 371 AO verschafft dem Steuerpflichtigen, der eine Steuer ganz oder teilweise hinterzogen hat, durch Offenbarung seines Fehlverhaltens und Zahlung der Steuer, auch bei vollendeter Tat Straffreiheit (§ 371 Abs. 1 AO). Die Selbstanzeige führt nicht zur Strafbefreiung, wenn einer der sog. Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Im Falle der leichtfertigen Steuerhinterziehung eröffnet § 378 Abs. 3 AO die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.