Business Criminal Law

A crucial practice area in which we are specialized is the client representation in white-collar investigations and enforcement actions.

In such cases, we represent both private individuals and enterprises. Our attorneys are experienced in advising and representing companies in cases relating to property crimes, a violation against customs regulations, social security frauds and insolvency offenses.
The expertise of our compliance team will give you guidance in identifying penal risk in your company. Together with the client, we develop policies and standards in order to be compliant with the law.

Betrug, § 263 StGB

Der Tatbestand des Betruges ist in § 263 StGB normiert. Der Betrug zählt zu den Vermögensdelikten. Er erfasst Verhaltensweisen, mit denen der Täter das Opfer durch Tücke dazu bewegt, sich unbewusst selbst in seinem Vermögen zu schädigen.

Untreue, § 266 StGB

Die Untreue ist als Vermögensdelikt in § 266 StGB normiert. Sie ist neben dem Betrug ein zentraler Tatbestand des Wirtschaftsstrafrechts. Die Norm bezweckt den Schutz des Vermögens. Hierzu verbietet sie das Schädigen anderer in ihrem Vermögen unter Ausnutzung einer besonderen Vertrauensstellung. Inhaber einer solchen Vertrauensposition ist beispielsweise der Prokurist als Stellvertreter eines Kaufmanns. Hinsichtlich der möglichen Schädigungshandlungen unterscheidet die Norm tatbestandlich zwischen zwei Varianten: Bei ersterer, die als Missbrauchstatbestand bezeichnet wird, missbraucht der Täter eine ihm eingeräumte Vertretungsmacht zulasten des Vertretenen, etwa durch den Abschluss eines für diesen nachteiligen Geschäfts. Bei letzterer Variante, die Treuebruchtatbestand genannt wird, verletzt der Täter eine aus einem Vertrauensverhältnis resultierende Vermögensbetreuungspflicht. Dies ist beispielsweise bei einem Vermögensverwalter der Fall, der das ihm anvertraute Vermögen ohne Zustimmung des Vermögensinhabers zu eigenen Zwecken gebraucht.

Bestechlichkeit, § 332 StGB

Bei den Korruptionsdelikten lässt sich zwischen der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 bis 302 StGB) und den, nur durch oder mit einem Amtsträger zu begehenden Delikten (§§ 331 bis 338 StGB) unterscheiden. Als typisches Amtsdelikt ist die Bestechlichkeit eines Amtsträgers in § 332 StGB geregelt. Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ist die Diensthandlung, für die der Amtsträger eine Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, nicht pflichtwidrig, so liegt lediglich Vorteilsannahme (§ 331 StGB) vor.

Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB

Bei den Korruptionsdelikten lässt sich zwischen der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 bis 302 StGB) und den, nur durch oder mit einem Amtsträger zu begehenden Delikten (§§ 331 bis 338 StGB) unterscheiden. Nach § 299 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

  1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
  2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

Nach § 299 Abs. 2 StGB wird ebenso bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

  1. einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
  2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

Geldwäsche, § 261 StGB

Wegen Geldwäsche (money laundering) wird bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Geldwäsche bezeichnet damit das Verfahren zur Einschleusung von Geld aus illegalen Tätigkeiten wie Drogenhandel, Waffenhandel, Bestechung, Korruption, Erpressung, Raub oder Steuerhinterziehung in den legalen Wirtschaftskreislauf. Geldwäsche dient zur Verschleierung der Herkunft des illegalen Geldes. Die inkriminierten Erlöse sollen durch möglichst unauffällige Geschäftstransaktionen wie Unternehmensbeteiligungen, Kauf von Immobilien und Kunstwerken sowie dem Erwerb von Wertpapieren in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt werden. Oftmals verschleiert man die Transaktionen durch die Einschaltung von Briefkastengesellschaften oder verdeckten Treuhandgesellschaften bzw. die Gründung von Gesellschaften in Steueroasenländern.

Subventionsbetrug, § 264 StGB

Unter Subventionsbetrug versteht man eine betrugsmäßige Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber durch falsche Angaben oder Bescheinigungen oder eine Verwendung der Sach- oder Geldleistungen entgegen der subventionserheblichen Beschränkung. Die Strafbarkeit ist in § 264 StGB normiert. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, 2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, 3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder 4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht. Was man unter Subventionen und subventionserhebliche Tatsachen zu verstehen hat, regeln die Absätze 7 und 8 des § 264 StGB.

Schwarzarbeit

Der Begriff Schwarzarbeit kommt aus dem Handwerk. Ursprünglich beschränkte sich die Schwarzarbeit auf Tätigkeiten, für die der Ausführende nicht über die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen verfügte. So konnte es beispielsweise an der für eine Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlichen Meisterprüfung fehlen. Heute versteht man unter Schwarzarbeit die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen die Vorschriften im Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie unter Umgehung von Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden und Sozialträgern oder ohne Gewerbeanmeldung beziehungsweise Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe oder Handwerk ausgeübt wird.

Aus strafrechtlicher Sicht macht sich der Arbeitgeber, der die Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer nicht zur Einzugsstelle abführt, nach § 266a StGB strafbar. Spezielle Bußgeld- und Strafvorschriften finden sich zudem im 3. Abschnitt des SchwarzArbG.

Die Qualifikation der Tätigkeit, die ein Schwarzarbeiter verrichtet, als selbständig (Gewerbetreibender, Selbständiger) oder nichtselbständige (Arbeitnehmer) Tätigkeit, richtet sich nach den Kriterien der betroffenen Rechtsgebiete (Steuer-, Arbeits-, Sozialversicherungsrecht).

Ist der Schwarzarbeiter Arbeitnehmer, hat nur der Arbeitgeber strafrechtlich bewehrte Pflichten, insb. die Pflicht, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Den Arbeitnehmer trifft dann eine strafrechtliche Mitverantwortung, wenn er aktiv an der Hinterziehung von Abgaben teilnimmt.

Anders sieht es bei Selbständigen aus. Diese sind selbst zur Erklärung der verschiedenen Steuern (Einkommensteuer, evtl. Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) verpflichtet. Den Beginn ihrer Tätigkeit müssen sie deshalb entweder bei der Gewerbebehörde (§ 14 GewO) oder beim Finanzamt anmelden (§ 138 AO). Machen sie gegenüber den Finanzbehörden falsche Angaben oder geben sie keine Steueranmeldungen- oder Erklärungen ab, obwohl sie dazu verpflichtet sind, können sie wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) belangt werden.

Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO

Die Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzrecht richtet sich in allen Fällen nach § 17 InsO. Gem. § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist danach in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Abs. 2 InsO definiert die drohende Zahlungsunfähigkeit. Sie ist ebenfalls ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO

Die Zahlungsunfähigkeit ist als allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren in § 17 InsO normiert. Danach ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Überschuldung, § 19 InsO

Die Überschuldung ist als Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren in § 19 InsO normiert. Eine Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 InsO zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 4 InsO

§ 15a Abs. 1 InsO begründet für bestimmte juristische Personen bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz zu stellen. Die Insolvenzgründe selbst sind in §§ 17 bis 19 InsO bestimmt. Nach § 15a Abs. 4 InsO wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen der Antragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO einen Eröffnungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder nicht richtig stellt. Für den Fall der Fahrlässigkeit ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Bankrott, § 283 StGB

Der Bankrott gem. § 283 StGB erfasst in seinem Absatz 1, welche Bankrotthandlungen der Schuldner in der sog. Krise vornimmt. Absatz 2 des § 283 StGB erfasst solche Konstellationen, in denen die entsprechende Handlung vor der Krise vorgenommen wurde und durch die Bankrotthandlung die Krise verursacht wurde.

Nach § 283 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

  1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseiteschafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
  2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
  3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
  4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
  5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
  7. entgegen dem Handelsrecht
    a. Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
    b. es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
  8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Sozialabgaben, § 266a StGB

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Sozialabgaben begründet die Strafbarkeit des Arbeitgebers, der die Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer nicht zur Einzugsstelle abführt, § 266a StGB. Man unterscheidet drei Varianten: Die Nichtabführung des Arbeitnehmersozialversicherungsbeitrags (§ 266a Abs. 1 StGB), die Nichtabführung des Arbeitgebersozialversicherungsbeitrags (§ 266a Abs. 2 StGB) sowie die Nichtabführung einbehaltenen Arbeitsentgelts an einen Dritten (§ 266a Abs. 3 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherung der Sozialversicherung. § 266a StGB ist ein so genanntes Sonderdelikt. Als Täter kommt abgesehen von dem Fall des Abs. 3 nur der Arbeitgeber in Betracht. Dem Arbeitgeber gleichgestellt sind die Organe von Verbänden nach den Grundsätzen der in § 14 StGB geregelten Vertreterhaftung, sowie die Auftraggeber von Heimarbeitern aufgrund der expliziten Regelung des § 266a Abs. 5 StGB. Bei der GmbH haftet der vertretungsberechtigte Geschäftsführer, daneben der faktische Geschäftsführer, nicht allerdings der Scheingeschäftsführer, dem jegliche Kompetenzen zur Einwirkung auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der GmbH fehlen.

Bannbruch, § 372 AO

Nach § 372 Abs. 1 AO begeht Bannbruch, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Der Täter wird gem. § 371 Abs. 2 AO wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist. In zahlreichen Einzelgesetzen wird die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr bestimmter Waren verboten, z. B. im Bundesnaturschutzgesetz, im Kriegswaffenkontrollgesetz und im Außenwirtschaftsgesetz. Die Selbstanzeige gem. § 371 AO hat keine strafbefreiende Wirkung auf einen begangenen Bannbruch.

Schmuggel, § 373 AO

Wegen Schmuggel wird bestraft, wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, § 373 AO.

Steuerhehlerei, § 374 AO

Wegen Steuerhehlerei wird nach § 374 AO bestraft, wer Waren hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder bestimmte Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder hinsichtlich deren Bannbruch begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Tatobjekt einer Steuerhehlerei sind insb. Zigaretten, Alkohol, Kaffee oder Energieerzeugnisse wie Kraft- und Heizstoffe. Die Steuerhehlerei kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach § 374 Abs. 1 AO verbunden hat, handelt.

Steuerzeichenfälschung, §§ 148, 149 StGB

Die Steuerzeichenfälschung ist in den §§ 148, 149 StGB normiert. Das Fälschen von Steuerzeichen ist nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 StGB, das Wiederverwenden von Steuerzeichen nach § 148 Abs. 2 StGB und das Vorbereitung der Fälschung von Steuerzeichen nach § 149 StGB strafbar. Die §§ 148, 149 StGB dienen dem Schutz des Rechtsverkehrs mit Steuerzeichen und mittelbar dem Schutz des Abkommens derjenigen Steuer, die ohne besondere Festsetzung des Steueranspruchs durch die Verwendung und Entwertung des Steueranspruchs durch die Verwendung und Entwertung von Steuerzeichen entrichtet werden. Die Bedeutung beschränkt sich auf die Tabaksteuer, die nach § 12 TabStG dadurch entrichtet wird, dass Tabaksteuerbanderolen entwertet und an den Kleinverkaufspackungen angebracht werden, bevor die Tabakerzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb entnommen werden.

Compliance Management System (CMS)

Compliance Management System (CMS) bezeichnet die Gesamtheit der im Unternehmen eingerichteten Maßnahmen und Prozesse, um Regelkonformität sicherzustellen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat in seinem Standard IDW PS 980 sieben Grundelemente eines CMS identifiziert, anhand derer ein CMS organisiert und beschrieben werden kann: Compliance Kultur, Compliance Ziele, Compliance Risiken, Compliance Programm, Compliance Organisation, Compliance Kommunikation und Compliance Überwachung und Verbesserung.

Durchsuchung

Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung im Rahmen der Strafverfolgung bilden die §§ 102 bis 110 StPO. Nach § 102 StPO kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Aufgefundene Beweismittel können nach den §§ 94 ff. StPO sichergestellt oder beschlagnahmt werden.

Aussageverweigerungsrecht

Nach den §§ 136, 163a der StPO sowie § 55 OWiG ist einem Beschuldigten vor Beginn seiner ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Tat bzw. Ordnungswidrigkeit ihm zur Last gelegt wird. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, insbesondere wenn er sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten müsste, und jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Rechtsanwalt zu befragen. § 136 StPO normiert das Aussageverweigerungsrecht. Es ist das Recht eines Beschuldigten, im Strafverfahren bzw. im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Angaben zu dem zur Last gelegten Sachverhalt machen zu müssen. Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. Verstöße der Strafverfolgungsbehörden gegen diese Vorschriften können zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

Akteneinsicht, § 147 StPO

Das Recht auf Akteneinsicht bildet eine wichtige Grundlage für die Verteidigung eines Mandanten. Der Strafverteidiger kann den Beschuldigten nur wirksam verteidigen, wenn er die dem Beschuldigten zur Last gelegten Umstände kennt. Für den Strafverteidiger ist die Kenntnis der Akte Grundvoraussetzung für die Erarbeitung einer geeigneten Verteidigungsstrategie. Dies setzt die Kenntnis des Inhalts der Strafakte voraus. Deshalb ist das Akteneinsichtsrecht des § 147 StPO ein Kernstück der Verteidigung, das den Grundsätzen des Rechts auf rechtliches Gehör und des fairen Verfahrens entspringt.

Beweisanträge

Die Beweisaufnahme im Strafprozess ist in § 244 StPO geregelt. Nach § 244 Abs. 2 StPO erhebt das Gericht von Amts wegen alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise (sog. Untersuchungsgrundsatz). Daneben können die Beteiligten (u.a. Angeklagter und Verteidiger) auch Beweisanträge stellen. Ein Beweisantrag liegt nur vor, wenn eine bestimmte Beweisbehauptung und ein bestimmtes Beweismittel benannt wird. Ein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag darf nur abgelehnt werden, wenn ein im Gesetz vorgesehener Ablehnungsgrund vorliegt. Ein Beweisantrag ist in der Hauptverhandlung mündlich zu stellen und zu begründen. Er muss in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen werden.