We defend our clients in cases of tax criminal proceedings and also in minor cases. We are mainly concerned in helping our clients in all phases of the ongoing investigations.
We help our clients to handle the investigative proceedings as well as the subsequent court proceedings.
Another important part of our work is the self-disclosure in cases of tax evasion. In such cases, our team of specialist is experienced in advising the clients and handling fast for them to avoid any criminal liabilities.
In all cases, our law firm represents the interests of private individuals as well as enterprises in judicial matters.
In the legal representation of companies, our team is specialized in the defense against government sanctions.
Bereits durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.04.2011 hat der Gesetzgeber die Regelungen für eine Selbstanzeige, deren Ziel die strafbefreiende Wirkung bzw. das Absehen von einer Strafverfolgung ist, deutlich verschärft. Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung sind die strafbefreiende Selbstanzeige sowie die Möglichkeit des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen dem Grunde nach erhalten geblieben. Allerdings wurden die Hürden für ein wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO sowie für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a AO deutlich angehoben.
Nach § 371 Abs. 1 AO wird wegen Steuerhinterziehung nicht nach § 370 AO bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.
In § 371 Abs. 2 AO sind die sog. Sperrwirkungstatbestände normiert. Straffreiheit tritt nicht ein,
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.
Von besonderer Bedeutung bei Selbstanzeigen in Unternehmen ist die Einfügung von Absatz 2a in § 371 AO. Mit der Neuregelung nach dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung tritt, soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 3 AO bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Der Ausschluss der Selbstanzeige in Folge einer Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die vorgenannten Regeln in den Sätze 1 und 2 von Abs. 2a gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.
Bisher machte § 371 Abs. 3 AO die Straffreiheit durch Selbstanzeige für den Fall, dass Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt sind, von der Nachzahlung der zu Gunsten des Beteiligten hinterzogenen Steuer innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist abhängig. Mit der Neuregelung von § 371 Abs. 3 AO erstreckt der Gesetzgeber die Nachzahlungspflicht zur Straffreierlangung auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden.
Der Gesetzgeber gibt der Finanzverwaltung insb. in der Abgabenordnung, aber auch in diversen Einzelgesetzen, in internationalen Vereinbarungen (vgl. Art. 26 des OECD-Musterabkommens) und in verschiedenen Verwaltungsanweisungen zahlreiche Möglichkeiten zur Beschaffung von Informationen. Daneben erhält die Finanzbehörde Informationen, ohne dass diese von ihr angefordert wurden. Im Folgenden werden nur einige wenige Entdeckungsrisiken einer Steuerhinterziehung bzw. Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung dargestellt:
Häufig nimmt die Steuerfahndung die Ermittlungstätigkeit auf, wenn sie von dem Betriebsprüfer im Rahmen einer Betriebsprüfung bei dem Steuerpflichtigen von dem Verdacht einer Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt. Der Betriebsprüfer ist gem. § 10 Abs. 1 S. 1 BpO verpflichtet, die zuständige Buß- und Strafsachenstelle zu unterrichten, wenn sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat (§ 369 AO) bzw. eine einer Steuerstraftat gleichgestellten Straftat (vgl. Nr. 14 AStBV) ergeben. Ein Tatverdacht beim Betriebsprüfer kann insbesondere aufgrund folgender Feststellungen begründet sein:
Findet bei einem Geschäftspartner eine Außenprüfung oder wegen Steuerdelikten eine Steuerfahndungsprüfung oder wegen anderer als Steuerdelikte, insb. Betrugsdelikten (§§ 263 ff. StGB), Schmiergeldzahlung, Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), Konkursstraftaten (§§ 283 ff. StGB), illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer (§§ 19 Abs. 1 S. 6, 229 Abs. 1 Nr. 2, 3 AFG), polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen statt, können Querverbindungen zu anderen Steuerpflichtigen aufgedeckt werden.
In der Baubranche als auch im Gaststättengewerbe ermittelt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung wegen illegaler Beschäftigung von Ausländern, Lohndumping, Leistungsmißbrauch und Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Beschäftigten der FKS führen anlassbezogene und verdachtsunabhängige Prüfungen durch.
§ 116 Abs. 1 AO verpflichtet Gerichte und Behörden, die Finanzbehörden über Tatsachen zu informieren, die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, sofern die Tatsachen dienstlich in Erfahrung gebracht worden sind.
Mehr als 90 Staaten und Gebiete haben sich darauf verständigt, durch gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten eine effektive Besteuerung sicherzustellen. Hierzu wurde ein einheitliches Verfahren – der Common Reporting Standard – CRS – entwickelt. Die EU-Zinsrichtlinie, deren Vereinbarungen sich auch einige Drittstaaten und abhängige/assoziierte Gebiete angeschlossen hatten, hat eine gewisse Vorreiterrolle gespielt. Im CRS-Verfahren wurde in erster Linie der Zinsbegriff erweitert und der Bereich der zu meldenden natürlichen Personen und Zusammenschlüsse der natürlichen Personen um juristische Personen/Rechtsträger ergänzt. Außerdem hat sich der Kreis der teilnehmenden Staaten erheblich vergrößert. Des Weiteren wurden die Sorgfaltspflichten der meldenden Finanzinstitute enger gefasst und detaillierter beschrieben. Die EU-Zinsrichtlinie wurde zwischenzeitlich - am 10. November 2015 – aufgehoben und gilt grundsätzlich letztmalig für den Meldezeitraum 2015, während CRS erstmalig mit dem Meldezeitraum 2016 beginnt. Einige CRS-Teilnehmerstaaten beginnen jedoch erst mit dem Meldejahr 2017.
Die Möglichkeiten, auf eine Durchsuchung einzuwirken, sind gering. Die nachfolgend angeführten Verhaltensempfehlungen stellen zugleich die Möglichkeit dar, auf die Durchsuchung einzuwirken.
Unter einer Domizilgesellschaft versteht man im Steuerrecht eine Gesellschaft, die ihren statutarischen Sitz im Ausland hat und sich nicht eigenwirtschaftlich betätigt. In ihrem Sitzstaat, in dessen Handelsregister sie eingetragen sind, unterliegen sie oft keiner oder nur einer niedrigen Besteuerung. Domizilgesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie bei einem Treuhänder, Repräsentanten oder Angehörigen des Verwaltungsrats, der eine Vielzahl von Gesellschaften dieser Art unter einer Adresse und einer Telefonnummer vertritt, domilizieren. Damit verfolgen Domizilgesellschaften den Zweck, die hinter ihnen stehenden Personen und damit die tatsächlichen Zahlungsempfänger anonym zu halten. Sie sind sog. zwischengeschaltete Gesellschaften, weil sie vertragliche Leistungen aufgrund fehlender eigener wirtschaftlicher Betätigung gar nicht erbringen können bzw. weil sie aus anderen Gründen die erteilten Aufträge und erhaltenen Gelder an Dritte weiterleiten.
Die verdeckte Gewinnausschüttung (sog. vGA) wird in § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erwähnt. Danach ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift mindern vGA das Einkommen nicht. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist eine vGA eine Zuwendung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Zuwendungen einer Person, die nicht Gesellschafter ist, nicht gewährt hätte. Darunter sind insbesondere unangemessene, einem Fremdvergleich nicht standhaltende Vermögensvorteile zu Gunsten der Gesellschafter zu verstehen, welche den Gewinn der Gesellschaft gemindert haben und mit deren Hilfe steuerlich unbeachtliche Gewinnverwendungen in steuerwirksame Betriebsausgaben transferiert werden sollten. § 8 Abs. 3 KStG stellt klar, dass die bloße Verwendung von Gewinnen nicht zur Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führen kann.
Verbundene nationale und internationale Unternehmen rechnen interne Transaktionen über so genannte Verrechnungspreise ab. Verrechnungspreise sind die Wertansätze, die von Unternehmen, die international verbunden sind, für erbrachte Leistungen angerechnet werden. Insbesondere die Kalkulation dieser Preise liefert wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei verbundenen Unternehmen. Alle Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäftsverbindungen mit nahestehenden Unternehmen (d.h. ausländische Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft) durchführen, sind nunmehr verpflichtet, nach Aufforderung der Finanzverwaltung innerhalb von 60 Tagen geeignete Aufzeichnungen und Dokumentationsunterlagen vorzulegen, welche die Basis ihrer Geschäftsbeziehungen darstellen (§ 90 Abs. 3 AO).
Als Umfangsverfahren sind solche Ermittlungsverfahren zu betrachten, die durch eine längere Ermittlungsdauer gekennzeichnet sind und den für durchschnittliche Ermittlungsverfahren aufzuwendenden Einsatz an personellen und sachlichen Mitteln bei den Ermittlungsbehörden (Polizei, Finanzbehörde und Staatsanwaltschaft) nicht unerheblich übersteigen. Indikatoren für Umfangsverfahren sind beispielsweise die Vielzahl der zu verfolgenden Straftaten, der Tatverdächtigen, der Geschädigten bzw. der Umfang der auszuwertenden Beweismittel. Umfangsverfahren werden üblicherweise in Ermittlungsgruppen abgearbeitet.
Der Begriff des Berufsverbots bezeichnet eine gesetzliche Folge oder Maßregel der Besserung und Sicherung aus der Verurteilung wegen einer Straftat. Als Maßregelanordnung wird das Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 StGB verhängt, wenn sich die rechtswidrige Tat als Missbrauch der Berufs- und/oder Gewerbefreiheit darstellt. Voraussetzung der Anordnung ist nach §§ 70, 62 StGB neben dem Missbrauch eine Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit des Berufsverbotes.
Nach § 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO kann die Approbation zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn sich ein Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs ergibt.
Das Berufsverbot tritt als gesetzliche Folge stets ein, sofern die Verurteilung wegen eines Insolvenzdeliktes (§§ 283 - 283d StGB) erfolgt. Die Geschäftsführung einer GmbH ist dann für fünf Jahre untersagt.
Das Gewerbezentralregister (GZR) wird beim deutschen Bundesamt für Justiz als besondere Abteilung des Bundeszentralregisters geführt. Das Gewerbezentralregister enthält Verwaltungsentscheidungen wie z.B. Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen sowie Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens, Bußgeldentscheidungen wegen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie bestimmte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen gegen Gewerbetreibende. Im Rahmen von Zuverlässigkeitsprüfungen werden regelmäßig von den Ämtern Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister verlangt.
Die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes kann untersagt werden, wenn die für den Betrieb des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht gegeben ist und eine Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist (§ 35 GewO). Als unzuverlässig ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig (Zukunftsprognose) ordnungsgemäß zu betreiben.
Die Luftsicherheitsbehörde hat zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) die Zuverlässigkeit zu überprüfen von Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zutritt zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes im Sinne von § 8 LuftSiG gewährt werden soll, von Personen, die nach § 5 Abs. 5 LuftSiG als Beliehene eingesetzt oder sonst als Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, des Flugsicherungsunternehmens sowie der Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen und Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, eingesetzt werden sollen, von Luftfahrer, wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) berechtigt sind, Motorflugzeuge, Hubschrauber, Luftschiffe oder Motorsegler zu führen. Regelungen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung enthalten neben § 7 LuftSiG die Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV), sowie die Verordnung (EU) Nr. 2015/1998. Die Überprüfung erfolgt dabei auf Antrag des Betroffenen. Der Antragsteller ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken. Falls bereits eine vergleichbare Überprüfung vorliegt, insbesondere eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, entfällt die ZÜP. Zuverlässig in diesem Sinne ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Wird die Zuverlässigkeit festgestellt, erhält der Antragsteller eine amtliche Bestätigung darüber. Die Feststellung der Zuverlässigkeit gilt grundsätzlich fünf Jahre ab ihrer Bekanntmachung, wenn sie nicht vorher zurückgenommen oder widerrufen wird. Die Wiederholungsprüfung ist dann spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der ZÜP zu beantragen. Wird die Zuverlässigkeit hingegen verneint, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer ZÜP grundsätzlich erst nach Ablauf von einem Jahr nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden.
Die Selbstanzeige nach § 371 AO verschafft dem Steuerpflichtigen, der eine Steuer ganz oder teilweise hinterzogen hat, durch Offenbarung seines Fehlverhaltens und Zahlung der Steuer, auch bei vollendeter Tat Straffreiheit (§ 371 Abs. 1 AO). Die Selbstanzeige führt nicht zur Strafbefreiung, wenn einer der sog. Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Im Falle der Leichtfertigen Steuerhinterziehung eröffnet § 378 Abs. 3 AO die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.